schachverein bad mergentheim

Das Urteil vom Amtsgericht Karlsruhe

Wie nach der mündlichen Verhandlung erwartet, gewann Bad Mergentheim den Prozeß gegen den Badischen Schachverband. Im Spiel Bad Mergentheim II - Eppingen III waren alle eingesetzten Spieler spielberechtigt. Daher muß das Ergebnis mit 5,5:2,5 gewertet werden. Die 2. Mannschaft wurde daher 6. in der Landesliga.

Geschäftsnummer: 5 C 105/07

Verkündet am 12.06.07

Hauth / Knebel als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Amtsgericht Karlsruhe

Abteilung A 5

Im Namen des Volkes

Urteil

In Sachen

Schachfreunde Anderssen Bad Mergentheim e.V., Boxberger Str. 42, 97980 Bad Mergentheim, vertr. durch d. Vorstandsvorsitzenden Kai Kluss

- Klägerin -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Pfleger & Gläser, Marktplatz 8

97980 Bad Mergentheim , Gz.: 0149/07Z

gegen

Badischer Schachverband e.V., J. Plattmann Str. 6, 77948 Friesenheim, vertr. durch d.Präsidenten Fritz Meyer

- Beklagte -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Harsch & Kollegen, Kaiserstr. 49,

76437 Rastatt, Gz.: 200/07 E 02 sh

wegen Korrektur

hat das Amtsgericht Karlsruhe - Abteilung A 5 -

durch Richterin am Amtsgericht Bracher

auf die mündliche Verhandlung vom 08.05.07 sowie auf den bis 06.06.07

nachgereichten Beklagtenschriftsatz für Recht erkannt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, den Mannschaftskampf am 14. Januar 2007 in der Landesliga Heidelberg/Odenwald zwischen der zweiten Mannschaft des Klägers und dritten des Schachclubs Eppingen mit 5,5 und 2,5 für den Kläger zu werten und 50,00 € an den Kläger zu bezahlen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstrecken­den Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen eine Abänderung eines Spielergebnisses durch den Beklagten.

Der Beklagte, ein eingetragener Verein, ist innerhalb des deutschen Schachverbandes der für den Bereich Baden zuständige Schachverband. Der Kläger und der Schachclub Eppingen sind Mitglieder des Beklagten.

Im Verhältnis zwischen den Parteien gilt die Satzung des Beklagten, die Turnierordnung und Verfahrensordnung. Insoweit wird auf die Anlagen zur Klageschrift K 1 bis K 3 Bezug genommen.

Unter anderem enthält die Turnierordnung unter H-2.6 Ausführungen zur Mannschaftsaufstellung, zu den Ersatzspielern und zum Doppelspiel.

Beim Kläger sind die Spieler Kluss, Pfleger und Raps Mitglied. Der Spieler Kluss war 4 mal, der Spieler Pfleger 1 mal und der Spieler Raps 2 mal in der zweiten Bundesliga Süd der laufenden Spielsaison eingesetzt. Sie sind Ersatzspieler der ersten Mannschaft auf den Ranglisten 9,10 und 11. Sie waren zuletzt in der zweiten Bundesliga Gruppe Süd am 10.12.06 eingesetzt. Am 17.12.06 fanden wiederum Spiele statt, an denen die drei genannten Spieler nicht teilnahmen. Der nächste Spieltag war der 14.01.07, wo die drei genannten Spieler bei der zweiten Mannschaft des Klägers in der Landesliga Hei­delberg/Odenwald eingesetzt waren. Dieses Spiel gewann die zweite Mannschaft des Klägers mit 5,5 zu 2,5 gegen den Schachclub Eppingen. Der Regionalturnierleiter Herr Holzinger erkannte den Klägern die Punkte ab und wertete den Kampf 8 zu 0 zugunsten des Schachclubs Eppingen, weil ein unzulässiges Doppelspiel vorgelegen habe. Im öffentlichen Verbandsorgan des Beklagten und auf der Homepage des Beklagten sollten zuvor Sperrterm

ine veröffentlicht worden sein und zwar für den 14.01.07 und 11.03.07.

Gegen die Entscheidung des Regionalturnierleiters legte der Kläger Widerspruch zur Widerspruchsstelle Nord ein und bezahlte eine Widerspruchsgebühr nach der Verfah­rensordnung in Höhe von 50,00 €. Die Widerspruchsstelle gab dem Widerspruch des Klägers mit Datum vom 12.02.07 statt und wertete das Spiel mit 5,5 zu 2,5 zugunsten des Klägers.

Hiergegen legte der Schachclub Eppingen mit Datum vom 17.02.07 Berufung zum Tur­niergericht ein. Dieses gab mit Datum vom 28.02.07 der Berufung statt und wertete das Spiel mit 8 zu 0 zugunsten des Schachclubs Eppingen.

Der Kläger ist der Ansicht, dass ein Doppelspiel im Sinne von H-2.6.2 der Turnierord­nung nicht vorgelegen habe. Der 14.01.07 sei kein Sperrtermin im Sinne der Turnierord­nung gewesen. Der Regionalturnierleiter sei nicht berechtigt gewesen, Sperrtermine festzulegen, die im übrigen nicht veröffentlicht gewesen seien. Die drei Spieler aus der ersten Mannschaft seien berechtigt gewesen, beim Spieltag 14.01.07 teilzunehmen, da der 10.12.06 zum 17.12.06 gemäß H-2.6.2 zugehörig gewe-

sen sei. Am 17.12.06 hätten diese drei Spieler nicht gespielt, so dass sie zum

spielberechtigt gewesen seien und kein Doppelspiel vorgelegen habe.

Auch der Turnierleiter selbst sei für die Festlegung eines Sperrtermins nicht zuständig

gewesen.

Der Kläger beantragt:

Der Beklagte wird verurteilt, den Mannschaftskampf am 14. Januar 2007 in der Landes­liga Heidelberg/Odenwald zwischen der zweiten Mannschaft der Klägerin und dritten Mannschaft des Schachclubs Eppingen mit 5,5 zu 2,5 für den Kläger zu werten und € 50,00 an die Klägerin zu zahlen.

Der Beklagte beantragt: Die Klage wird abgewiesen.

Der Beklagte trägt vor, dass der überregionale Turnierleiter Breidohr und regionale Tur­nierleiter Herr Holzinger die Sperrtermine festgelegt hätten. Die Verkündung sei im öf­fentlichen Verbandsorgan des Beklagten und auf der Homepage des Beklagten erfolgt. Die Ermächtigung hierzu egebe sich aus der Präambel 01 zur Satzung. Dem Turnierlei­ter obliege nach A.-3.1 der Turnierordnung auch die Durchführung der Meisterschaften. Demzufolge sei er auch berechtigt, Sperrfristen festzusetzen und Spieltermine zu re­geln. Der Landesturnierausschuss habe auf eine Regelung verzichtet und damit dem Turnierleiter indirekt die Ermächtigung übertragen. Im übrigen sei auch der Vertrauens­schutz gegenüber den restlichen Mannschaften zu berücksichtigen, die auf die Recht­mäßigkeit der Sperrtermine vertraut hätten.

Hinzu komme, dass der Kläger gegen die Veröffentlichung keinen Protest eingelegt ha­be, was die Verfahrensordnung jedoch vorschreibe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsät­ze nebst aller Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und auch begründet.

Bei der vom Kläger angegriffenen Entscheidung des Beklagten handelt es sich um eine Entscheidung eines Verbandsgerichtes, d. h. eines verbandsinternen Organs, dem in Ausübung der autonomen Verbänden zustehenden Befugnis zur inneren Selbstorgani­sation die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Verhängung von Ordnungsmaßnah­men gegenüber der Verbandsstrafgewalt unterworfenen Personen zugewiesen ist.

Die ordentlichen Gerichte kontrollieren die Entscheidung auf ihre Begründetheit im Ge­setz und in wirksamen - ihrerseits der Inhaltskontrolle auf ihre Angemessenheit unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben unterliegenden - Bestimmungen des maß­geblichen verbandsinternen Regelwerks und überprüfen sie auf Einhaltung eines ele­mentaren, rechtsstaatlichen Normen und die eigene Verfahrensordnung des Verbandes einhaltenden Verfahrens, auf Fehlerhaftigkeit der Tatsachenermittlungen (LG Stuttgart, SpuRt 2002, Seite 245 ff. m. w. N.).

Unter Zugrundelegung dieses Prüfungsmaßstabes ist die Entscheidung des Turnierge­richts nicht rechtmäßig.

Für die Wertung des Spiels vom 14.01.07 mit 8 zu 0 zugunsten des Schachclubs Eppin-gen und zulasten des Klägers fehlt es an einer rechtlichen Grundlage. Ein unzulässiges Doppelspiel im Sinne von H-2.6.2 der Turnierordnung lag nicht vor. Ein Doppelspiel und damit eine unzulässige Einsetzung der Spieler Kluss, Pfleger und Raps hätte nur dann vorgelegen, wenn der 14.01.07 zu einem Spielwochenende im Sinne von H-2.6.2 mit dem 10.12.06 gehört hätte.

Nach Satz 3 der genannten Bestimmung gehören die planmäßig zwischen zwei Spiel­wochenenden der badischen Klassen liegenden Spiele jedoch zu den späteren dieser Wochenenden, so dass der 10.12.06 zum 17.12.06 dazugehörte. Am 17.12.06 haben die drei genannten Spieler nicht gespielt, so dass sie nach der Turnierordnung des Beklagten am 14.01.07 spielberechtigt waren.

Daran ändert auch nichts die von dem Beklagten behauptete Veröffentlichung von Sperrterminen im öffentlichen Verbandsorgan und auf der Homepage des Beklagten über einen Sperrtermin für den 14.01.07.

Dem Gericht wurden keine Kopien aus der Verbandszeitung oder der Homepage des Beklagten vorgelegt, aus denen sich die diesbezügliche Behauptung des Beklagten, wonach Sperrtermine veröffentlicht worden seien, ergeben könnte. Unabhängig davon war, ob dies nun der überregionale Turnierleiter Breidohr oder der regionale Turnierleiter Holzinger gewesen ist, keiner dieser Beiden berechtigt, soge­nannte „Sperrtermine" festzulegen.

Eine Ermächtigung des Turnierleiters, sei es regional oder überregional hierzu ergibt sich nicht aus der Satzung oder der Turnierordnung des Beklagten. Die vom Beklagten als Ermächtigungsgrundlage angeführte Präambel der Turnierord­nung vermag eine Ermächtigung der Turnierleiter zur Festlegung von Spielterminen im Sinne von Sperrterminen nicht zu begründen. Die Präambel enthält lediglich allgemeine Aussagen über die Regeln, jedoch keine konkrete Bestimmung darüber, welcher Ent­scheidungsträger für die Festlegung von Spielterminen berechtigt wäre. Hierzu legt vielmehr H-2.5 der Turnierordnung fest, dass die Spieltermine vom Landespielaus-schuss festgelegt werden.

Soweit der Beklagte der Ansicht ist, dass der Landesturnierausschuss durch Verzicht auf eine Regelung dem Turnierleiter indirekt die Aufgabe zur Festlegung von Sperrter­minen übertragen habe, so kann das Gericht dieser Ansicht nicht folgen. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit der Landesturnierausschuss die Festlegung von der Turnierordnung widersprechenden Sperrterminen als erforderlich angesehen haben könnte und inwieweit der Landesturnierausschuss daraus folgend einen Verzicht zur Durchführung eine Regelung erklärt haben sollte.

Allein daraus ergäbe sich auch noch keine auf die Turnierleiter übertragende Ermächti­gung zur eigenständigen Regelung dieser Aufgaben.

Eine Ermächtigung des Turnierleiters zur Festlegung von Sperrterminen ergibt sich auch nicht aus A-3.1 oder A.-7.2 der Turnierordnung. A-3.1 regelt lediglich, dass die Turnier­leitung bei Meisterschaften der Landesliga den regionalen Turnierleitern obliegt. In A-7.2 ist festgelegt, dass die Bezirke ihren Spielbetrieb selbst durch eine Bezirkstur­nierordnung regeln, die Abweichungen auch erlaubt von Spielterminen am Spielwowochenende Damit ist jedoch keine Ermächtigung des regionalen Turnierleiters verbunden selbst Sperrtermine, durch welche rechtliche Handlung auch immer, festzulegen. Eine Zuständigkeit für eine derartige Handlung ergibt sich aus A-7.2 lediglich für den Bezirk, der Abweichungen durch eine Bezirksturnierordnung zu regeln hat, der eine Ve­röffentlichung von Sperrterminen in einer Verbandszeitschrift oder auf der Homepage des Beklagten nicht entspräche. Eine Bezirksturnierordnung kann lediglich durch den Bezirk und dort durch das zuständige Organ beschlossen werden, was sich aus der Turnierordnu ng nicht ergibt, jedoch keinesfalls der regionale Turnierleiter als alleinent­scheidende Person sein kann.

Im Übrigen ist die Turnierordnung bezüglich des von dem Beklagten gerügten Doppel­spiels auch eindeutig.

Nach den Bestimmungen der Turnierordnung H-2.6.2 lag ein Doppelspiel seitens des Klägers am 14.01.07 durch Einsetzung der drei genannten aus der ersten Mannschaft stammenden Spieler nicht vor, da diese im Sinne der Turnierordnung spielberechtigt waren. Die Turnierordnung bedarf insoweit keiner Auslegung, sie ist klar und eindeutig. Soweit der Beklagte rügt, der Kläger habe gegen die Entscheidung des Turnierleiters keinen Protest eingelegt, was der Verfahrensordnung widerspräche, so fehlt es zu­nächst an einer rechtlich bindenden Entscheidung des Turnierleiters. Zunächst ist nicht eindeutig klar dargelegt, welcher Turnierleiter, der überregionale oder der regionale Sperrtermine festgelegt hat und durch welche rechtsverbindlich vorge­nommene Entscheidung dies letztendlich geschehen ist.

Hinzu kommt, dass zur Einhaltung der in § 1.3.1 der Verfahrensordnung geregelten Frist von 1 Woche die Kenntnisnahme einer Entscheidung des Turnierleiters zur Einhaltung einer Protestfrist seitens des Klägers erforderlich wäre. Eine Kenntnisnahme des Klä­gers ist nicht ersichtlich. Im Übrigen spricht die Verfahrensordnung von einer Entschei­dung und nicht von der von der Beklagten behaupteten Veröffentlichung in einer Zeit­schrift.

Auch der vom Beklagten angeführte Vertrauensschutz zugunsten der übrigen Mann­schaften, die auf die Rechtmäßigkeit der Sperrtermine vertraut hätten, führt nicht zu ei­ner anderweitigen Entscheidung. Das Vertrauen in rechtswidrige Entscheidungen ist nicht geschützt.

Die vom regionalen Turnierleiter und vom Turniergericht des Beklagten ausgesprochene Wertung des Spiels von 8 zu 0 zugunsten des Schachclubs Eppingen ist daher nicht rechtmäßig und war auf den Antrag des Klägers auf das tatsächliche Spielergebnis hin abzuändern.

Gemäß Ziffer 1.7 der Verfahrensordnung ist der Beklagte verpflichtet, die Widerspruchsgebühr zurück zu erstatten, da das Rechtsmittel des Klägers insoweit Erfolg hat­te.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

Bracher

Richterin am Amtsgericht